Fred Heinzelmann Unternehmensberater
AZAV · TRÄGERZULASSUNG · MASSNAHMEZULASSUNG

Zulassung sichern. Prüfung bestehen. Fördermittel erhalten.

Unabhängige Beratung für Träger, die eine Zulassung nach AZAV für Maßnahmen der Arbeitsförderung anstreben oder ihre bestehende Zulassung absichern wollen.

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Fred Heinzelmann, Unternehmensberater und Lead AuditorLogo F. Heinzelmann Corporate Consulting
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Leistungen

AZAV-Beratung

Begleitung bei der Trägerzulassung und Maßnahmenzulassung — von der Vorbereitung bis zur Prüfung durch die fachkundige Stelle.

Lead Auditor

Durchführung und Vorbereitung von Audits nach anerkannten Qualitätsstandards für Bildungsträger.

Vorbereitung auf die AMDL-Prüfung

Der Prüfdienst AMDL der Agentur für Arbeit prüft die konkrete Durchführung Ihrer Maßnahmen, vor Ort oder remote. Ich bereite Sie darauf vor: Anwesenheitsdokumentation, Umsetzung der Konzeption, Personaleinsatz, Räume und Teilnehmerverträge, mit Probeprüfung und Begleitung bis zur Nachbereitung des Prüfberichts.

Leistungen im Detail

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Ihr Ansprechpartner

Fred Heinzelmann, Unternehmensberater und Lead Auditor
40+Jahre Berufserfahrung
30Jahre Geschäftsführer eines Trägers
AZAVSGB II/III · Auditor und Berater

Ich kenne die AZAV-Zulassung von beiden Seiten: aus der Verantwortung eines Trägers und aus der Prüfung im Auftrag fachkundiger Stellen. Das ist meine Perspektive für Ihre Zulassung.

Als Geschäftsführer

Einen Träger geleitet: Maßnahmen, Zulassungen und Prüfungen aus Sicht der Verantwortlichen.

Als Lead Auditor

Prüfen im Auftrag fachkundiger Stellen: Ich weiß, wie Anforderungen gelesen werden und worauf es ankommt.

Zum Profil
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Rechtliche Grundlagen (Auszüge)

  1. Zulassungspflicht (§ 176 SGB III). Träger benötigen die Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen. Das betrifft insbesondere Aktivierungsmaßnahmen (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III) und die berufliche Weiterbildung (§§ 81, 82 SGB III). Betriebsinterne Maßnahmen von Arbeitgebern sind ausgenommen.
  2. Trägerzulassung (§ 178 SGB III). Der Träger muss leistungsfähig und zuverlässig sein, über qualifizierte Leitung sowie Lehr- und Fachkräfte verfügen, ein System zur Qualitätssicherung anwenden und angemessene Bedingungen in den Teilnehmerverträgen bieten.
  3. Maßnahmezulassung (§ 179 SGB III). Die Maßnahme muss nach Inhalten, Methoden, Materialien und Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, angemessene Teilnahmebedingungen und eine geeignete räumliche, personelle und technische Ausstattung bieten und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden.
  4. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beruht auf § 184 SGB III und regelt die Anforderungen an die Akkreditierung fachkundiger Stellen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen. Die fachkundigen Stellen, die Träger und Maßnahmen zulassen, werden von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert (§ 177 SGB III).
  5. Empfehlungen des Beirats gem. § 182 SGB III. Der Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit gibt Empfehlungen zur Zulassung ab, unter anderem zu Qualitätsmanagementsystemen, zur Maßnahmezulassung, zum Referenzauswahlverfahren und zu Stichprobenprüfungen, zu Zertifikaten, zur Kostenkalkulation und zur Überwachung. Sie richten sich an fachkundige Stellen, Träger, Bundesagentur und Jobcenter.
  6. Qualitätsprüfung durch die Agentur für Arbeit (§ 183 SGB III i. V. m. § 5 Abs. 8 AZAV). Der Prüfdienst AMDL prüft die Durchführung zugelassener Maßnahmen und die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen. Bei Mängeln kann die Agentur deren Beseitigung verlangen, den Gutschein ausschließen oder Förderentscheidungen aufheben. Die Erkenntnisse werden an die fachkundige Stelle und die Akkreditierungsstelle weitergegeben.
  7. Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern. Die Regelungen der Bundesagentur beschreiben die Pflichten zugelassener Träger in vier Bereichen: Maßnahmenverwaltung in KURSNET, Mitteilungen zu Teilnehmenden, Maßnahmedurchführung und Erfolgssicherung (u. a. §§ 183, 318 SGB III, § 61 SGB II).

Darstellung ohne Rechtsberatung, Stand Oktober 2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext, zum Beispiel beim SGB III und bei der AZAV.

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